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Verwahrung:
Im Zweifel für die Therapie?
VON VERA BUELLER
Was die Luzerner Vollzugsbehörden mit Markus W. machen, ist Freiheitsberaubung. Davon ist jedenfalls der renommierte Strafrechtprofessor Günter Stratenwerth überzeugt. Denn seit neun Monaten liegt ein psychiatrisches Gutachten vor, das die schrittweise Freilassung des wegen Vergewaltigung auf unbestimmte Zeit Verwahrten fordert. Doch nichts geschah – bis diesen August das Luzerner Obergericht ein Urteil fällte: Markus W. bleibt in Verwahrung, weil er nicht mehr therapiebedürftig, also gesund, und also nicht mehr gefährlich ist.
Das ist die absurde Folge des neuen Strafrechts, das seit Januar in Kraft ist. Es hat dazu geführt, dass sich zwei Verfahren in die Quere kommen: Einerseits müssen die Kantone wie bis anhin jedes Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwahrung eines Straftäters noch gegeben sind oder ob man ihn freilassen kann, weil er nicht mehr gefährlich ist. In der Regel machen das spezialisierte Ämter und Kommissionen.
Andererseits verlangen die Übergangsbestimmungen zum neuen Strafrecht zusätzlich, dass die Gerichte bis Ende Jahr alle Fälle überprüfen, in denen sie eine Verwahrung verfügt hatten. Dabei geht es jedoch nur darum abzuklären, ob statt einer Verwahrung auch eine andere, eine therapeutische Massnahmen in Frage kommt. Ist ein Täter so genannt therapiefähig, ordnet das Gericht entsprechende stationäre oder auch ambulante Behandlungen an. Ist er nicht therapiefähig, bleibt der Täter in der Verwahrung. Nicht therapiefähig kann aber auch heissen: Der Täter ist gesund und geheilt.
Da stellt sich natürlich die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt was abklärt? Muss zuerst das Gericht die Frage der Therapierbarkeit prüfen und dann eine ander kantonale Behörde die Möglichkeit der Freilassung? Oder beides gleichzeitig? Oder braucht es das eine gar nicht mehr, wenn das andere klar ist? Das neue Gesetz bietet dazu einen Ermessenspielraum, der unter Umständen zu so absurden Ergebnissen wie in Luzern bei Markus W. führen kann.
Für die Luzerner Oberrichterin Marianne Heer steht indes fest: «Wir Richter haben derzeit einzig und allein die Frage zu klären, ob ein Täter therapiert werden kann oder nicht.» Das Luzerner Obergericht hat denn auch im Fall W. ein entsprechend formalistisches Urteil gefällt: keine Therapie, W. bleibt in Verwahrung. Dies, obwohl Gerichtsgutachter Martin Kiesewetter seine Freilassung fordert!
Verwahrung obwohl ungefährlich
Marianne Heer ist sich des Dilemmas bewusst, aber ihr seien die Hände gebunden, «weil wir Richter im Rahmen dieser Überprüfung eben nicht die Kompetenz haben, auch die Frage der Freilassung zu erörtern». Und weil Kiesewetter in seinem Gutachten über Markus W. keinen Zweifel offen lasse, «dass es bei W. nichts mehr zu therapieren gibt, gilt er gemäss Definition der Übergangsbestimmungen als nicht therapiefähig». Richterin Heer betont allerdings, dass der Entscheid des Obergerichts «nichts darüber aussagt, ob der Mann noch gefährlich ist oder nicht. Das muss unabhängig von unserem Urteil von der zuständigen Fachkommission geklärt werden». Damit ist allerdings dem auf seine Freilassung wartenden Markus W. wenig geholfen.
«Die Luzerner Behörden benützen jeden Trick, um den Entscheid auf die lange Bank zu schieben. Sie verschanzen sich hinter den Übergangsbestimmungen, hinter dem Obergericht und hinter der Fachkommission», sagt Günter Stratenwerth. Er findet es skandalös, dass Markus W. trotz Freilassungs-Empfehlung des Gutachters noch immer im Gefängnis sitzt. Es hat allein schon sechs Monate gedauert, bis die Luzerner Vollzugsbehörde die Akte Markus W. dem Obergericht überhaupt vorgelegt haben. Und die vorgeschriebene jährliche Überprüfung der Verwahrungs-Voraussetzungen wurde bei W. letztmals im August 2004 durchgeführt. Die Rechtsanwältin von Markus W., Sandra Sutter-Jeker, hat inzwischen Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung eingereicht. Die Luzerner wollen, wegen des laufenden Verfahrens, zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen.
Je nach Kanton anders
Fest steht: Wäre Markus W. in einem anderen Kanton straffällig geworden, würde vieles anders ablaufen. So haben die meisten Vollzugsbehörden die Akten ihrer Verwahrungsfälle bereits Anfangs Jahr zur Überprüfung den Gerichten übergeben. Vor allem aber haben einige Kantone ein anderes Vorgehen gewählt: Basel-Stadt und Baselland, St. Gallen, Solothurn, Graubünden und Aargau hätten im Fall W. zuerst die Frage der Freilassung prüfen lassen – je nach Kanton vom Gericht, von der jeweils zuständigen Fachkommission oder in einem kombinierten Verfahren. «Stellt sich heraus, dass der Freiheitsentzug nicht mehr nötig ist, muss ich den Fall doch nicht mehr dem Gericht überweisen», sagt Joe Keel, Leiter des St. Galler Straf- und Massnahmenvollzugs. Das sei auch eine Frage der Effizienz.
In der ganzen Schweiz werden derzeit rund 250 Fälle überprüft. Urteile gibt es erst ganz wenige. Meistens braucht es dafür ein aktuelles psychiatrisches Gutachten. Das nimmt viel Zeit in Anspruch. Die Folge: «Es wäre für mich ein Wunder, wenn die Gerichte die Überprüfungsfrist wie vorgeschrieben bis Ende Jahr einhalten können», sagt Florian Funk, Leiter des Rechtsdienstes im Zürcher Amt für Justizvollzug. Im Kanton Zürich müssen 65 Fälle überprüft werden. Ähnlich tönt es bei Dominik Lehner, Leiter Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste im Kanton Basel-Stadt: «Wir haben zu wenig ausgebildete Gerichtspsychiater. Aber es darf doch nicht sein, dass Insassen länger in der Verwahrung bleiben müssen, nur weil man aufs Gutachten wartet.»
Dennoch erhofft sich der Zürcher Rechtsanwalt Matthias Brunner von der laufenden Überprüfung Positives: «Die Vollzugsämter entscheiden häufig übervorsichtig und standardisiert. Dabei haben sie ein grosses Ermessen. Dieses Ermessen überprüft normalerweise die vorgesetzte Amtsstelle nach ähnlichem Muster.» Jetzt finde endlich einmal eine Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht statt.
Bundesgericht Klarheit schaffen
Wie die Richter und Richterinnen mit strittigen Rechtsfragen umgehen, ist allerdings offen. Zum Beispiel damit: Unter den heute Verwahrten befinden sich nicht nur Sexualstraftäter und Gewaltverbrecher, sondern auch so genannte Gewohnheitsverbrecher. Damit sind notorische Betrüger, Hochstapler oder Diebe gemeint. Nach neuem Recht dürfen diese nicht mehr verwahrt werden, weil die Massnahme nur noch für gefährliche Gewalttäter ausgesprochen werden darf. Wie sollen die Gerichte nun bei ihrer Überprüfung entscheiden, wenn die «harmlosen» Gewohnheitsverbrecher nicht therapiefähig sind? Bleiben sie in der Verwahrung? Rechtsexperten streiten sich, ob dies legal ist.«Das wird letztlich das Bundesgericht entscheiden müssen», ist Roland Hengartner vom Aargauer Straf- und Massnahmenvollzug überzeugt.
Auch der Umgang mit lebenslänglich Verurteilen ist unklar: Das neue Recht verlangt, dass zuerst die Strafe abgesessen werden muss, bevor der Täter verwahrt wird. Wann ist dies beim Urteil «Lebenslänglich» der Fall? «Wir wissen noch nicht, wie wir das handhaben wollen», räumt Florian Funk ein.
Keine Frage, die Gerichte sind nicht zu beneiden. Einerseits stehen sie seit dem auf Hafturlaub begangenen Mord am Zollikerberg unter einem enormen öffentlichen (Presse-)Druck. Andererseits «ist den Gerichten bewusst, dass ihre Urteile für die Zukunft der Verurteilten wegweisend sind. Denn verwahrt wird nur, wer nicht therapiert werden kann», sagt Christian Margot, Vorsteher der Berner Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug.
Im Zweifel für die Therapie
Richterin Marianne Heer plädiert deshalb im Grundsatz für «in dubio pro curatione» (im Zweifel für die Therapie). Eine verordnete Therapie kann allerdings auch lebenslänglich bedeuten, weil sie bis zum Tod dauert. Beispielsweise bei Rita K.*, die gemeinsam mit ihrem Sohn ihren Ehemann gefoltert und getötet hatte. Die Umstände der Gefangenschaft haben aus der 56jährigen eine gebrochene, alte und kranke Frau gemacht. «Sie ist heute physisch wie psychisch therapiebedürftig und wird wohl im Pflegeheim enden», wie Marianne Heer prophezeit.
In den meisten Fällen dürfte sich jedoch für die Verwahrten, die nun in eine therapeutische Massnahme überführt werden, nichts ändern. «Weil es in der Schweiz zu wenig adäquate Therapiemöglichkeiten gibt», betont Professor Stratenwerth. Der Richter ordnet zwar die stationäre psychiatrische Behandlung oder eine Sucht-Therapie an, die Behörden vollziehen dies aber am falschen Ort: Wie bis anhin in der geschlossenen Strafanstalt.
Wer hingegen den Stempel «untherapierbar» – was nach neuem Recht die Voraussetzung für eine Verwahrung ist – aufgedrückt bekommt, dürfte Probleme haben, jemals aus der Gefangenschaft raus zu kommen. Zwar soll die Notwendigkeit einer Verwahrung wie bisher jährlich von der zuständigen Behörde überprüft werden, aber die Praxis dürfte künftig die sein, dass nur noch Todkranke, Gelähmte oder krasse Pflegefälle freigelassen werden. Für den Basler Vollzugsleiter Dominik Lehner ist dies unhaltbar: «Wir müssen auch mal den Mut haben – notabene nach bestmöglicher Absicherung – einen Verwahrten schrittweise in die Freiheit zu entlassen. Sonst kann man gleich sagen: lebenslänglich.» Dies würde freilich den Menschenrechten widersprechen, was Günter Stratenwerth zur Bemerkung verleitet: «Wollen die Schweizer Justizbehörden diesbezüglich glaubwürdig sein, müssen sie nun einen Täter wie Markus W. freilassen. Wenn Gutachter zu diesem Schluss kommen, sind die Behörden dazu per Gesetz verpflichtet.»
*Name der Redaktion bekannt.
Oktober 2007

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