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 Verwahung:
im Zweifel gegen den Angeklagten

 

VON VERA BUELLER

Die Katastrophe zeichnete sich für den Sexualstraftäter Markus W.* ab, als er Mitte Januar im Gefängnis auf dem Thorberg (BE) in eine Abteilung mit verschärften Haftbedingungen verlegt wurde. Da konnte etwas nicht stimmen, stand doch seine baldige Freilassung bevor. «Doch man sagte mir, dies sei nur aus logistischen Gründen notwendig», erinnert sich W.  

Welche Logistik dahinter steckt, sollte der 51jährige Verwahrte eine Woche später erfahren: Die Luzerner Vollzugsbehörde hatte beschlossen, sich über alle Empfehlungen von Gutachtern und Experten hinweg zu setzen und W. nicht zu entlassen. Dabei hatte sogar die als äusserst streng geltende Innerschweizer Fachkommission «Gemeingefährliche Straftäter» die Freilassung empfohlen. Nicht Knall auf Fall, aber schrittweise über einen offenen Vollzug, begleiteten Urlaub und externe Arbeit. Immerhin hatte sich W. bereits einmal während rund fünf Jahren in Freiheit (auf der Flucht) bewährt und sogar eine Familie gegründet. Seine letzte Tat liegt 18 Jahre zurück.

Ausserdem liegen diverse Gefängnis-Führungsberichte vor, die W. ein grosses Verantwortungsgefühl, Sozialkompetenz, einen hohen Arbeitseinsatz und Durchhaltevermögen attestieren. Er wirke beruhigend auf Mitgefangene, sei freundlich und umgänglich. In 98 von 100 internen Bewertungen hat er die Bestnote erhalten. Umso eigenartiger die Begründung von Jeannette Bösch Hähni, der Leiterin des Luzerner Vollzugs, zum negativen Entscheid: Es hätten sich «sowohl die Leitung der Strafanstalt wie auch der zuständige Therapeut des Forensischen Psychiatrischen Dienstes des Kantons Bern negativ über das Verhalten der verurteilten Person geäussert». Bei dem erwähnten Therapeuten handelt es sich um den Oberarzt Ralph Aschwanden. Ein Hardliner, der nach einer einzigen, fünf Minuten dauernden und im Streit endenden Besprechung mit W. dessen chemische Kastration empfahl. Daraus leitet die Luzerner Behörde nun ein «hohes Rückfallrisiko» ab, was jedoch durch kein psychiatrisches Gutachten bestätigt wird. Im Gegenteil: Seine Gemeingefährlichkeit entspreche heute  der «eines Normalbürgers», kommt der Gutachter Piet Westdijk zum Schluss – der mit W. mehrmals und ausgiebig gesprochen hat. 

Letztlich entscheidet jedoch eine politische Behörde, und das ist problematisch: Die im Massnahmenrecht spezialisierte Oberrichterin Marianne Heer fordert schon lange, «dass ein Gericht über die Entlassung von Verwahrten entscheidet – wie im Tessin und teilweise in der Westschweiz».   Denn in politischen Behörden herrsche immer «die Angst vor gewissen Medienkampagnen, sobald ein ehemaliger Vergewaltiger raus gelassen wird», ergänzt der renommierte Strafrechtprofessor Günter Stratenwerth. Die im Kanton Luzern zuständige Justizdirektorin Yvonne Schärli-Gerig verschanzt sich denn auch hinter ihrem Vollzugspersonal und lässt ausrichten, dass derartige Entscheide grundsätzlich nicht in ihren Aufgabenbereich fielen – obwohl die Vollzugsbehörde ihr untersteht.
Derweil sieht Stratenwerth in dem Entscheid einen klaren Verstoss gegen das Schweizer Recht: «Eine Verwahrung muss aufgehoben werden, wenn der Grund – nämlich die Gemeingefährlichkeit –  dafür wegfällt».  Sandra Sutter-Jeker, die Anwältin von Markus W., erhofft sich nun vom Verwaltungsgericht eine Korrektur.

*Name bekannt.

Februar 2008

 

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