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a) Obligationenrecht
Gemäss
Obligationenrecht hat der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin, die wegen
Schwangerschaft oder Niederkunft an der Arbeitsleistung verhindert ist,
für eine beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, sofern das
Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Die Schwangerschaft
als solche gibt keinen Anspruch auf Lohn ohne Arbeitsleistung; nur wenn
die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen an der
Arbeit verhindert ist, kann sie Lohnfortzahlung verlangen. Der Arbeitgeber
kann die Lohnfortzahlung deshalb von einem Arztzeugnis abhängig machen.
Die Lohnfortzahlungspflicht besteht nur solange wie das Arbeitsverhältnis
besteht.
Gemäss
OR ist der Lohn für eine "angemessene längere Zeit"
zu bezahlen (OR 324a). Wieviel das ist, sagt das Gesetz nicht. Verschiedene
Arbeitsgerichte der Schweiz interpretieren das Gesetz unterschiedlich.
Nach Berner Interpretation beträgt die Leistungspflicht beispielsweise
im 2. Dienstjahr 1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
erst vom 10. Dienstjahr an 4 Monate.
Dabei
handelt es sich um einen Höchstanspruch pro Jahr. Ist die Frau im
gleichen Jahr bereits einmal krank geworden, so kann der Anspruch unter
Umständen bereits ganz oder teilweise aufgebraucht sein. Mit dem
neuen Dienstjahr entsteht wieder ein neuer Anspruch. 
b) Gesamtarbeitsverträge
(GAV)
Auch
bei den meisten GAV hängt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs von
der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Die Unterschiede sind gross;
so werden im 1. Jahr zwischen 3 und 16 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt,
im 2. Dienstjahr zwischen 6 und 16 Wochen. GAV, denen anteilmässig
besonders viele Frauen angehören, haben oftmals weniger günstige
Regelungen bei Mutterschaft. Das Büro BASS errechnete folgende Durchschnittswerte:
1.
Dienstjahr 7 Wochen
2. Dienstjahr 9 ½ Wochen
3. und 4. Dienstjahr 10 ½ Wochen
5. bis 9. Dienstjahr 14 ½ Wochen
ab 10. Dienstjahr durchschnittlich 21 ½ Wochen.
c) Öffentlicher
Dienst
In
der Bundesverwaltung und in den Verwaltungen von vierzehn Kantonen beträgt
der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen beziehungsweise 4 Monate. Beim Bund
wird er jedoch nur in voller Länge gewährt, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zwei Jahre gedauert hat. Auch die Kantone kennen zum Teil Karenzfristen.
Und Achtung: Die meisten deutschsprachigen Kantone gewähren den bezahlten
Mutterschaftsurlaub nur dann in voller Länge, wenn das Dienstverhältnis
nach dem Mutterschaftsurlaub weitergeführt wird.
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