Gesetzeslage
Was heute gilt

a) Obligationenrecht

Gemäss Obligationenrecht hat der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin, die wegen Schwangerschaft oder Niederkunft an der Arbeitsleistung verhindert ist, für eine beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Die Schwangerschaft als solche gibt keinen Anspruch auf Lohn ohne Arbeitsleistung; nur wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, kann sie Lohnfortzahlung verlangen. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung deshalb von einem Arztzeugnis abhängig machen. Die Lohnfortzahlungspflicht besteht nur solange wie das Arbeitsverhältnis besteht.

Gemäss OR ist der Lohn für eine "angemessene längere Zeit" zu bezahlen (OR 324a). Wieviel das ist, sagt das Gesetz nicht. Verschiedene Arbeitsgerichte der Schweiz interpretieren das Gesetz unterschiedlich. Nach Berner Interpretation beträgt die Leistungspflicht beispielsweise

im 2. Dienstjahr 1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
erst vom 10. Dienstjahr an 4 Monate.

Dabei handelt es sich um einen Höchstanspruch pro Jahr. Ist die Frau im gleichen Jahr bereits einmal krank geworden, so kann der Anspruch unter Umständen bereits ganz oder teilweise aufgebraucht sein. Mit dem neuen Dienstjahr entsteht wieder ein neuer Anspruch.

b) Gesamtarbeitsverträge (GAV)

Auch bei den meisten GAV hängt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Die Unterschiede sind gross; so werden im 1. Jahr zwischen 3 und 16 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt, im 2. Dienstjahr zwischen 6 und 16 Wochen. GAV, denen anteilmässig besonders viele Frauen angehören, haben oftmals weniger günstige Regelungen bei Mutterschaft. Das Büro BASS errechnete folgende Durchschnittswerte:

1. Dienstjahr 7 Wochen
2. Dienstjahr 9 ½ Wochen
3. und 4. Dienstjahr 10 ½ Wochen
5. bis 9. Dienstjahr 14 ½ Wochen
ab 10. Dienstjahr durchschnittlich 21 ½ Wochen.

c) Öffentlicher Dienst

In der Bundesverwaltung und in den Verwaltungen von vierzehn Kantonen beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen beziehungsweise 4 Monate. Beim Bund wird er jedoch nur in voller Länge gewährt, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Auch die Kantone kennen zum Teil Karenzfristen. Und Achtung: Die meisten deutschsprachigen Kantone gewähren den bezahlten Mutterschaftsurlaub nur dann in voller Länge, wenn das Dienstverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub weitergeführt wird.

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