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1
contra
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Die Mutterschaftsversicherung ist de facto
in der Schweiz bereits verwirklicht. Es besteht eine Lohnfortzahlungspflicht
und die Möglichkeit, Mutterschaft bei einer Krankentaggeld-Versicherung
zu versichern.
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1
pro
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Die Mutterschaftsversicherung ist - trotz
53jährigem Verfassungsauftrag – überhaupt noch nicht verwirklicht.
Die Lohnfortzahlungspflicht ist ungenügend geregelt. Junge
Frauen, die ihre Stelle erst vor kurzem angetreten oder gewechselt
haben, haben im Minimum einen Anspruch auf gerade drei Wochen Lohnfortzahlung.
Nur gerade 40 % der privatwirtschaftlich angestellten Frauen unterstehen
Gesamtarbeitsverträgen, die Situation ist aber auch dort weitgehend
unbefriedigend gelöst.
Nicht
besser steht es mit der freiwilligen Krankentaggeld-Versicherung.
Sie muss von den Krankenkassen angeboten werden. Diese drücken
sich aber von ihrer Verpflichtung, indem sie pro forma Krankentaggelder
in schäbiger Höhe anbieten, z.B. von Fr. 6.-- oder Fr.
20.-- je Tag im Falle von Mutterschaft.
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2
contra
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Der
Verfassungsauftrag für die Mutterschafts-versicherung datiert
aus dem Jahre 1945 und ist heute nicht mehr aktuell. Das Volk hat
in der Zwischenzeit zweimal Nein gesagt zur Verwirklichung der Mutter-schaftsversicherung
auf Gesetzesstufe.
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2
pro
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Der Verfassungsauftrag ist nach wie vor aktuell
– weil er eben nie verwirklicht wurde. Die Bundesverfassung gilt bis
heute – und zwar ganz. Bei der Totalrevision der Bundesverfassung
hat kein Parlamentarier den Antrag gestellt, die Mutterschaftsversicherung
aus der Bundesverfassung herauszustreichen. Damit steht sie auch in
der neuen Bundesverfassung.
Es
trifft zu, dass das Volk zweimal Nein zu Vorlagen zur Einführung
der Mutterschaftsversicherung sagte. Das eine Mal handelte es sich
jedoch um eine für viele utopisch anmutende Volksinitiative,
die über das Ziel einer Mutterschaftsversicherung hinausging
und auch einen längeren bezahlten Elternurlaub umfasste. Im
anderen Fall war die Mutterschaftsversicherung in eine grössere
Revision des Krankenversicherungsgesetzes eingebunden, die insgesamt
und aus verschiedenen Gründen mehrfache Opposition auf sich
vereinigte.
Beide
Vorlagen sind nicht zu vergleichen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz,
das nicht weiter geht als das, was praktisch alle europäischen
Länder schon im Minimum verwirklicht haben.
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3
contra
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Die Mutterschaftsversicherung ist nicht finanzierbar.
Die Schweiz kann sich keine neue Sozialversicherung leisten, bis
nicht alle Finanzierungsfragen um die bestehenden Sozialversicherungen
gelöst sind.
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3
pro
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Die Mutterschaftsversicherung i s t finanzierbar!
Das Parlament hat einen gerechten Weg der Finanzierung aufgezeigt:
einen gemeinsamen EO-Fonds für die Finanzierung des Erwerbsersatz
sowohl bei Militärdienst wie bei Mutterschaft. Dieser Fonds
besteht bereits. Er ist aber bisher ausschliesslich bei Militärdienst
zum Zuge gekommen – obschon die erwerbstätigen Frauen der Schweiz
seit Jahrzehnte mit Lohnabzügen mithelfen müssen, diesen
Fonds zu speisen.
Dieser
Fonds schreibt heute Milliardenüberschüsse und ist ohne
weiteres in der Lage, für die nächsten Jahre die Mutterschaftsversicherung
zu finanzieren.
Mit
Ausgaben von 493 Mio. Franken im Jahr ist die Mutterschaftsversicherung
eine verhältnismässig kleine Versicherung. Zum Vergleich:
Die Jahresausgaben der AHV betragen 25 Mia. Franken, diejenigen
der IV 8 Mia. Franken.
Je
nach Wirtschaftslage und demografischer Entwicklung sind immer wieder
Revisionen und Anpassungen in der Finanzierung dieser Versicherungen
nötig. Kaum ist eine Revision zu Ende, folgt die nächste
(10. AHV-Revision – 11. AHV-Revision). Die Mutterschaftsversicherung
könnte da noch beliebig lange warten – ohne dass dieser Verzicht
einen namhaften oder ausreichenden Beitrag zur Finanzierung der
grösseren Sozialversicherungen leistete.
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4
contra
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Vor Einführung der Mutterschaftsversicherung
muss über ihre Finanzierung abgestimmt werden. Das ist demokratisch.
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4
pro
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Die
Bundesverfassung kennt kein Finanzreferendum. Sie legt die Staatsaufgaben
fest, und es ist dann Sache des Parlamentes, die dafür notwendigen
Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zu sprechen. Auch die
EO-Lohnpromille werden bereits seit langem erhoben und sind gesetzlich
geregelt. Die Höhe des Mehrwertsteuersatzes muss zwar in der
Bundesverfassung festgelegt werden. Heute kann aber noch nicht gesagt
werden, ob eine Satzänderung in Zukunft überhaupt erforderlich
ist. Die Milliardenüberschüsse des EO-Fonds decken die
Finanzierung der Mutterschaftsversicherung für die nächsten
Jahre längstens.
Falls
eine bescheidene Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 1 bis
2 Promille in den nächsten Jahren nötig sein sollte, so
soll diese Erhöhung in einem Gesamtpaket, zusammen mit einer
dann nötigen Satzerhöhung zugunsten der AHV und IV erfolgen.
Würde für jede einzelne Sozialversicherung gesondert hintereinander
eine Satzerhöhung beim Souverän beantragt, so würde
unweigerlich der Vorwurf der Salamitaktik erhoben und die Forderung
gestellt, der Souverän wolle wissen, was gesamthaft punkto
Sozialversicherungen auf ihn zukomme. Schliesslich ist auch im Interesse
der Wirtschaft und Gewerbetreibenden eine salamiweise Erhöhung
der Mehrwertsteuer in kleinsten Portion zu vermeiden – ist doch
jede Umstellung mit erheblichen Anpassungskosten verbunden.
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5
contra
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Nur
jene wollen die Mutterschaftsversicherung, die auch den Beitritt
der Schweiz zur EU wollen, weil die EU die Mutterschaftsversicherung
vorschreibt.
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5
pro
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Es stimmt zwar, dass die EU eine Mutterschaftsversicherung
mit Erwerbsersatz für mindestens 14 Wochen vorschreibt. Und
tatsächlich gehen die meisten europäischen Länder
in ihren Leistungen weit über dieses Minimum heraus. Die Schweiz
ist der letzte Staat in West-Europa ohne Mutterschaftsversicherung.
Wir müssen aber nicht erst der EU beitreten um zu erkennen,
dass aus Gründen der Gerechtigkeit und der Gleichstellung die
Einführung einer Mutterschaftsversicherung für die Schweiz
dringlich ist.
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